1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht deswegen unzulässig, weil die Festsetzung in Höhe eines vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angeregten Betrags erfolgt ist.2. Ein Antrag oder eine Anregung auf Wertfestsetzung wird vom Prozessbevollmächtigten typischerweise im eigenen Namen und nicht im Namen der vertretenen Partei gestellt. Schon deswegen fehlt einer Beschwerde der Partei nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Festsetzung durch das Gericht antrags-/anregungsgemäß erfolgt ist.3. Dass mit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung Bedenken der Rechtsschutzversicherung der Partei weitergegeben werden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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