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Channel: Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Beschluss vom 16.01.2018, 1 TaBV 14/17

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1. Ein Spruch der Einigungsstelle muss die mitbestimmte Angelegenheit selbst regeln und darf diese Aufgabe nicht dem Arbeitgeber übertragen.2. Wird zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ein Mustererhebungsbogen von der Einigungsstelle vorgeschrieben, muss dieser Bogen einen hinreichenden Bezug zu den betrieblichen Verhältnissen aufweisen. Anderenfalls wird die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht gerecht.3. Die Unwirksamkeit der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Spruch insgesamt unwirksam ist (hier: Unwirksamkeit der weiteren Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung).

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