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Channel: Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Urteil vom 09.06.2020, 1 Sa 219/19

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1. Hat der tarifgebundene Arbeitgeber in einem seit 1979 bestehenden Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Tariflohn gezahlt und ist das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Arbeitszeit und Urlaub sowie die Gewährung einer tariflich vorgesehenen Jahressonderzahlung stets nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) abgewickelt worden, so ist von einer konkludenten Bezugnahme des MTV auszugehen. Es liegt eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des BAG vor.2. Bedenken gegen die Transparenz dieser konkludenten Bezugnahme bestehen nicht.3. Die Bezugnahme umfasst auch den Arbeitnehmer belastende tarifliche Regelungen, wie etwa eine Klausel, wonach die Zahlung der Jahressonderzahlung in bestimmten Fällen entfallen kann.4. Gegen die Notfallklausel in § 12 Ziff. 10 MTV Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.5. Auf das Nachweisgesetz kam es für die Entscheidung nicht an.

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