Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2010 (1 BvR 1682/07) ist die Frage, ob bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt, um die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, zumindest offen. Es ist bislang nicht entschieden, ob die dort vom BVerfG aufgestellten Grundsätze auch auf den Fall zu übertragen sind, dass eine Kündigungsschutzklage bedingt durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Für eine solche Klage besteht damit hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (wie: LAG Nürnberg v. 4.5.2012 - 7 Ta 19/12).
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