1. Der Betriebsrat hat im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug einer Betriebsstätte und der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels keinen Anspruch auf Unterlassung dieses Umzugs, auch wenn der Arbeitgeber entgegen den §§ 3 Abs. 3 ArbStättVO, 4 Abs. 1 BetrSichVO keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat.2. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung bleibt durch den Umzug unberührt.
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