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Channel: Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Urteil vom 23.06.2016, 5 Sa 256/15

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1. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Eintritt des Versorgungsfalles markieren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage der Gleichbehandlung von Betriebsrentnern und Anwärtern eine Zäsur und sind deshalb sachgerechte Anhaltspunkte für versorgungsrechtliche Bestimmungen (BAG, Urt. v. 12.08.2014 - 3 AZR 764/12 -, juris).2. Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber trotz Kündigung der Versorgungsordnung dieselbe in vollem Umfang weiter anwendet und den ausscheidenden Betriebsrentnern jahrelang irrtümlich eine nicht auf den Kündigungszeitpunkt quotal gekürzte Betriebsrente zahlt. Die Zahlung der Betriebsrenten erfolgte in diesen Fällen nicht gemäß einer wirksamen Versorgungsordnung, sondern nur in vermeintlichem Normenvollzug. Nach Aufdeckung des Irrtums muss der Arbeitgeber gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern/Betriebsrentnern und den weiterbeschäftigten Arbeitnehmern/Anwärtern bei der Anrechenbarkeit der über den Kündigungszeitpunkt hinausgehenden Beschäftigungszeiten den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wahren.

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