Auch für eine freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebspartner die Nachwirkung vereinbaren. Der Arbeitgeber ist dann auch im Nachwirkungszeitraum zur Unterlassung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung verpflichtet, wenn der Gegenstand der Betriebsvereinbarung selbst nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegt.
↧