1. Auch in einer Arztpraxis mit nur wenigen Beschäftigten darf ein Arbeitszeugnis vom Personalleiter unterzeichnet werden. Dem steht weder entgegen, dass die Inhaberin der Praxis selbst zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist, noch sonstige Gesichtspunkte.2. Die Verwendung von Geheimzeichen im Sinne von § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO muss derjenige belegen, der sich auf diese Norm beruft.
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