1. Zu den erstattungsfähigen Kosten einer Partei im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören regelmäßig auch die Kosten einer Anreise zur Wahrnehmung des Berufungstermins. Das gilt auch, wenn das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet war.2. Unterhält ein Arbeitgeber bundesweit Standorte und hat er sich intern so organisiert, dass die zweitinstanzlichen Prozesse von einem Standort aus (hier: St. A. bei B.) bearbeitet werden, gehören die Kosten für die An- und Abreise zum Berufungstermin sowie einer erforderlichen Übernachtung regelmäßig zu den erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens.3. Im Einzelfall, insbesondere wenn die Reisekosten außer Verhältnis zur Bedeutung und dem Wert des Verfahrens stehen, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs einer Kostenerstattung entgegen stehen (hier verneint).
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