1. Fehlt es an der Zustellung eines Beschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG, kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss auch noch nach mehr als einem Jahr eingelegt werden.2. Wird in einem Vergleich neben einer Formulierung über das Leistungsverhalten und einer weiteren Formulierung über das Führungsverhalten des Arbeitnehmers auch wörtlich der Inhalt des Schlussabsatzes geregelt, ist die Festsetzung des Mehrwertes eines Vergleiches wegen dieser Regelung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.
↧