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Channel: Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Urteil vom 28.02.2017, 1 Sa 212/16

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1. Überstunden fallen für einen im Rettungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer erst an, wenn dieser unter Berücksichtigung des tariflichen Faktors von 0,5 für Bereitschaftszeiten unter Beachtung des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 TVöD (hier 2 Jahre) durchschnittlich mehr als 39 Wochenstunden gearbeitet hat.2. Für die Frage, ob Bereitschaftszeiten vorliegen ist auf die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers in allen Schichten, nicht auf einzelne Schichten abzustellen.

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